IM NAMEN DER REPUBLIK58 Cg 14/20x

Das Handelsgericht Wien erkennt durch den Richter Dr. Nageler-Petritz in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Mag. Matthias Strohmayer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, wider die beklagte Partei Hutchison Drei Austria GmbH, Brünner Straße 52, 1210 Wien, vertreten durch Dr. Mathias Görg, Rechtsanwalt in 1070 Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, ihre Produkte mit einem bestimmten monatlichen Preis oder „Ab“-Preis, insbesondere den Internettarif „PowerNetL“ mit dem Preis „ab 22€“, zu bewerben, wenn sie Kunden die Information vorenthält, dass der Preis an das Bestehen weiterer Vertragsverhältnisse mit der beklagten Partei geknüpft ist, insbesondere an die Erfüllung der Bedingung, im Haushaltdes Kunden zwei Handyverträge bei der beklagten Partei abzuschließen bzw. zu haben, und/oder dass zusätzliche zeitbezogene Kosten (verbrauchsunabhängig und nicht optional)verrechnet werden, insbesondere eine jährliche Servicepauschale von EUR 25.

2. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Urteils (ausschließlich der Kostenentscheidung) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils auf eigene Kosten mit Fettumrandung, mit der Fettdrucküberschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ sowie mit gesperrt und fett geschriebenen Namen der Prozessparteien, im Übrigen jedoch mit Normallettern auf ihrem Onlinemedium unter https://www.drei.at oder, sollte die genannte Internetadresse geändert werden, auf jenen Websites, die sie ersetzen, jeweils in einem rechteckigen Fenster in der Größe eines Viertels der Bildschirmoberfläche, die bei Eingabe der Internetadresse in der Adresszeile des Webbrowsers unmittelbar erscheint, für die Dauer von 30 Tagen und ersichtlich für Nutzer aus Österreich zu veröffentlichen (die Bestimmung der Nutzer aus Österreich erfolgt anhand der IP-Adresse),

3. Die klagende Partei wird ermächtigt, den klagsstattgebenden Teil des Urteils (ausschließlich der Kostenentscheidung) einmal binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils auf Kosten der beklagten Partei mit Fettumrandung, mit der Fettdrucküberschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ sowie mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien, im Übrigen jedoch mit Normallettern jeweils im redaktionellen Teil auf der dritten Seite einer Freitagsausgabe der österreichweit erscheinenden Tageszeitung „Kronen Zeitung“ zu veröffentlichen.

Handelsgericht, Abteilung 30
Wien, 15. September 2020
Dr. Werner Nageler-Petritz, Richter

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