Umfang und Systematik bestimmen Videoüberwachung
Eine Videoüberwachung iSd Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) liegt vor, sofern systematisch und fortlaufend Bildaufnahmen angefertigt werden (§§ 50a ff DSG 2000). Im Falle der mobilen PKW-Überwachung wäre jede Fahrt systematisch und fortlaufend ohne konkreten Anlass aufgezeichnet worden. Aus diesem Grund hat die DSK festgestellt, dass die Videoüberwachungsbestimmungen des
DSG 2000 Videoüberwachung zur Anwendung kommen.
Videos die aus Anlass spezieller familiärer Feiern (z.B. Hochzeiten oder Geburtstagen) angefertigt werden erfolgen hingegen nicht systematisch. Schließlich trifft die filmende Person stets die Entscheidung was gefilmt werden soll und was nicht.
Auch Touristen filmen nicht ständig alles, was um sie herum geschieht, sondern wählen besondere Sehenswürdigkeiten aus, um diese als Erinnerung festzuhalten. Gleiches gilt für Sportler die mittels Helmkamera (Dash-Cams) Aufzeichnungen durchführen. Für diese ist der Weg z.B. zu einer Skipiste ebenfalls uninteressant, es wird lediglich die spannende Abfahrt gefilmt. Bei diesen Arten von Aufnahmen handelt es sich nicht um Videoüberwachungen im Sinne des Gesetzes- das DSG 2000
kommt nicht zur Anwendung.
Persönlichkeitsrechte sind in diesem Fall weiterhin zu beachten, so dürften derartige Aufnahmen, bei denen fremde Menschen erkennbar sind, nicht ohne deren Zustimmung auf YouTube & Co veröffentlicht werden.
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